Maik Hennigs Kälte - Klima
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Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die u. a. folgende Angaben enthalten:

a) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase.

 

b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation,

Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer

Leckage hinzugefügt wurde.

 

c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase

recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich

des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage

und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer.

 

d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase.

 

e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert,

gewartet, instand gehalten und wenn zutreffend

repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls

der Nummer seines Zertifikats.

 

f) Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1

bis 3 durchgeführten Kontrollen.

 

g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der

fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt

wurde.

Unternehmen, die F-Gase liefern, führen Aufzeichnungen

über die Zertifikatsnummer und die jeweils erworbene Menge

an fluorierten Treibhausgasen der Käufer und stellen

diese Aufzeichnungen den zuständigen Behörden des betreffenden

Mitgliedstaates oder der Kommission auf Anfrage

zur Verfügung.

 

 

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